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Die Inhalte auf dieser Seite entsprechen dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und wurden vor der Veröffentlichung von Dr. med. Dascha Berek sowie Dr. med. Merita Schojai-Schultz sorgfältig überprüft.

    Heilmittelwerbegesetz: Darum sind Vorher-Nachher-Bilder von ästhetischen Behandlungen verboten

    Ärztin berät Patinetin

    Wenn wir mit dem Wunsch nach einem neuen Haarschnitt zum Friseur gehen wollen, kennen und nutzen wir sie wahrscheinlich alle: Vorher-Nachher-Bilder. Inspirationen und Ergebnisse, die dem eigenen Ästhetikempfinden entsprechen und als Vorlage dienen, gibt es für Haare oder Augenbrauen zuhauf.

    Im Bereich der Ästhetischen Medizin sieht das anders aus. Wenn Du im Internet nach Faltenbehandlungen, Lippenunterspritzungen oder Volumenoptimierungen an Wangen, Kinn oder Po suchst, wirst Du schnell merken: Klassische Vorher-Nachher-Bilder oder visuell dokumentierte Behandlungsergebnisse sind kaum zu finden. Stattdessen begegnen Dir vor allem erklärende Texte und allgemeine Beschreibungen.

    Warum ist das so – und war das früher nicht mal anders? Die Antwort liegt im Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG. Es schränkt die Werbung mit vergleichenden Vorher-Nachher-Darstellungen bei medizinisch nicht notwendigen plastisch-chirurgischen Eingriffen ein. Mit seinem Urteil vom 31. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dieses Verbot auch bestimmte minimal-invasive ästhetische Unterspritzungen erfasst.

    Vorher-Nachher-Bilder in der Ästhetischen Medizin: Das Wichtigste auf einen Blick

    • § 11 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet bestimmte vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen in der Werbung für medizinisch nicht notwendige plastisch-chirurgische Eingriffe.
    • Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 entschieden, dass auch bestimmte ästhetische Unterspritzungen unter diesen Begriff fallen können.
    • Das Werbeverbot betrifft öffentlich zugängliche Inhalte, beispielsweise auf Praxis-Websites und Social Media.
    • Eine Einwilligung der abgebildeten Person hebt die heilmittelwerberechtlichen Einschränkungen nicht automatisch auf.
    • Statt eines öffentlichen Ergebnisvergleichs stehen eine persönliche Untersuchung, eine realistische Beratung und die individuelle medizinische Aufklärung im Mittelpunkt.

    Warum ist Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern in Deutschland streng geregelt?

    Wer sich vor einigen Jahren für ästhetische Behandlungen interessierte, fand auf Social Media oder den Websites medizinischer Praxen häufig zahlreiche Vorher-Nachher-Bilder. Egal ob „Russian Lips“, „Jawline-Filler“ oder „Masseter Botox®“: Auch wer noch nie zuvor einen minimal-invasiven Eingriff hatte durchführen lassen, bekam bereits vor der Behandlung einen vermeintlich genauen Eindruck davon, wie das Ergebnis aussehen könnte.

    Doch genau diese Art der Darstellung ist rechtlich streng geregelt. Am 31. Juli 2025 fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil, das insbesondere in der Ästhetischen Medizin für Klarheit sorgte: Das Gericht bestätigte, dass auch bestimmte minimal-invasive Behandlungen, wie etwa Botox®- oder Hyaluron-Unterspritzungen, im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes eingeordnet werden können.

    Zentrale Grundlage ist § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 HWG. Danach darf für medizinisch nicht notwendige plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

    Bis dahin war umstritten, ob neben klassischen Operationen auch nicht-operative, minimal-invasive Verfahren unter dieses Verbot fallen. Seit dem BGH-Urteil steht fest: Für die rechtliche Einordnung ist nicht allein entscheidend, ob ein Skalpell verwendet wird. Auch der gezielte Eingriff mit einer Kanüle kann erfasst sein, wenn dadurch die Form oder Gestalt des Körpers verändert wird.

    Was hat der BGH genau entschieden?

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 31. Juli 2025, Aktenzeichen I ZR 170/24, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt und die Revision zurückgewiesen.

    Der Entscheidung zufolge gilt:

    • Auch eine minimal-invasive Behandlung kann rechtlich als plastisch-chirurgischer Eingriff eingeordnet werden.
    • Auch bei minimal-invasiven Eingriffen ist Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern unzulässig, wenn sie eine rein werbliche Funktion erfüllen und nicht ausschließlich der Aufklärung dienen und dieser zuzuordnen sind.

    Der BGH betont, dass solche Bilder eine suggestive Wirkung entfalten und medizinisch nicht repräsentativ seien. Dies könne zu falschen Vorstellungen über Ergebnisse und Risiken führen und solle daher unterbunden werden.

    § 11 des Heilmittelwerbegesetzes besagt auszugsweise:

    „Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

    1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff […]“

    Quelle: § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG), Gesetze im Internet

    Was bedeutet das Urteil konkret für Ärzt:innen und Patient:innen?

    Mit der Entscheidung wurde höchstrichterlich klargestellt, dass das Werbeverbot nicht nur klassische Schönheitsoperationen betreffen kann. Auch bestimmte minimal-invasive ästhetische Behandlungen fallen darunter.

    Wer öffentlich mit Vorher-Nachher-Bildern für entsprechende Behandlungen wirbt, riskiert wettbewerbsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Unterlassungsklage. Das betrifft insbesondere Praxis-Websites, soziale Netzwerke und digitale Anzeigen. Neben direkt nebeneinandergestellten Bildern können auch Videos, Slider oder nacheinander gezeigte Aufnahmen als vergleichende Darstellung eingeordnet werden.

    Für Patient:innen werden eine individuelle Untersuchung und eine transparente Aufklärung dadurch umso wichtiger. Statt sich bei der Entscheidung hauptsächlich auf ein Ergebnis zu verlassen, das auf Instagram oder einer Website zu sehen ist, rückt der persönliche Austausch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt stärker in den Vordergrund.

    Gleichzeitig fällt für Menschen ohne Erfahrung in der Ästhetischen Medizin ein gewohnter Orientierungsfaktor weg. Umso wichtiger ist es, auf nachvollziehbare Informationen, ärztliche Qualifikation, ehrliche Beratung und eine sorgfältige Nachsorge zu achten.

    dr-med-merita-schojai-schultz

    Vorher-Nachher-Bilder können leicht den Eindruck vermitteln, ein bestimmtes Ergebnis ließe sich bei jeder Person reproduzieren. In der Realität hängen die Möglichkeiten jedoch immer von der individuellen Anatomie, dem Gewebe und den medizinischen Voraussetzungen ab. Deshalb kann ein Bildvergleich eine persönliche Untersuchung und eine ehrliche Beratung nicht ersetzen.

    Frau Dr. med. Merita Schojai-Schultz

    Leitende Ärztin & Praxisgründerin

    Darum gelten Vorher-Nachher-Bilder rechtlich als unzulässige vergleichende Werbung

    Hinter dem Werbeverbot steht vor allem der Schutz von Verbraucher:innen. Sie sollen nicht durch idealisierte oder besonders wirkungsstarke Darstellungen zu einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff bewegt werden.

    Denn selbst bei langjähriger Erfahrung der Behandler:innen besteht bei jedem medizinischen Eingriff ein gewisses Risiko für Nebenwirkungen oder Komplikationen. Wer sich für eine minimal-invasive Behandlung entscheidet, sollte dies möglichst auf Grundlage sachlicher Informationen und einer individuellen medizinischen Beratung tun.

    Vorher-Nachher-Bilder stellen zwei unterschiedliche Zustände gegenüber. Dadurch können sie ein konkretes Ergebnis suggerieren, obwohl Behandlungserfolge nie vollständig auf eine andere Person übertragbar sind.

    Es ist dabei unerheblich, ob

    • die Bilder „sachlich“ gemeint sind,
    • der Vergleich medizinisch korrekt erklärt und eingeordnet wird,
    • eine Patienteneinwilligung vorliegt oder
    • ein Disclaimer auf individuelle Ergebnisse hinweist.

    Das Verbot soll verhindern, dass medizinische Entscheidungen durch visuelle Erfolgsvergleiche, unrealistische Erwartungen oder vermeintlich allgemeingültige Ergebnisse beeinflusst werden.

    Gilt das Verbot auch für Websites?

    Vorher-Nachher-Bilder kennen viele Menschen vor allem von Social Media. Das Verbot des § 11 HWG gilt allerdings für alle öffentlich zugänglichen Medien. Darunter fallen Praxis-Websites, alle Social-Media-Plattformen wie Instagram, X, TikTok oder YouTube, aber auch Broschüren.

    Es spielt nicht automatisch eine Rolle, ob der Beitrag als Werbung bezeichnet wird oder ob die Behandlung sachlich beschrieben wird. Entscheidend ist unter anderem, ob die Darstellung objektiv der Förderung des Absatzes beziehungsweise der Inanspruchnahme einer Behandlung dient und einen Vorher-Nachher-Vergleich zeigt.

    Erlaubt oder nicht erlaubt? Das Heilmittelwerbegesetz im Überblick

    ErlaubtNicht erlaubt
    persönliche Aufklärung im Gespräch mit Patient:innenöffentliche Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern (z. B. Website, Social Media)
    anonymisierte Fallbeispiele in BeratungenBildvergleiche als Social-Media-Post oder Anzeige
    fachlich neutrale Informationen ohne bildliche Ergebnisdarstellungjegliche Form der Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern im werblichen Kontext

    Unser Fazit zum Verbot von Vorher-Nachher-Bildern

    Für öffentlich zugängliche Werbung gelten in Deutschland strenge Grenzen. Mit dem HWG wird die persönliche Beratung noch wichtiger. Ein einzelnes Bild kann weder vorhersagen, wie Dein Körper auf eine Behandlung reagiert, noch zeigen, welche Methode für Deine Anatomie geeignet ist. Eine individuelle Untersuchung, eine realistische Einschätzung der Möglichkeiten und eine transparente Aufklärung über Risiken bleiben deshalb die verlässlichste Grundlage für Deine Entscheidung.

    Du interessierst Dich für eine ästhetische Behandlung?

    Du bist Dir unsicher, welche Behandlung zu Deinen Wünschen und Deiner Anatomie passt? In einem persönlichen Beratungsgespräch analysieren unsere Ärzt:innen Deine individuelle Ausgangssituation und erklären Dir, welche Ergebnisse realistisch sind, welche Risiken bestehen und wann ein anderes Verfahren sinnvoller sein könnte.

    FAQ – Häufige Fragen zu Vorher-Nachher-Bildern in der Ästhetischen Medizin

    Natürlich wünschen sich viele Patient:innen Einblicke in echte Ergebnisse, schließlich geht es bei ästhetischen Behandlungen nicht nur um Fakten, sondern auch um Vertrauen. Das Heilmittelwerbegesetz begrenzt vor allem die öffentliche, vergleichende Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei den erfassten ästhetischen Eingriffen. Im persönlichen Beratungsgespräch kann Dir stattdessen individuell erklärt werden, welche Ergebnisse bei Deiner Ausgangslage realistisch sind. Ob konkrete Behandlungsbilder gezeigt werden dürfen, hängt vom jeweiligen Kontext und den rechtlichen Voraussetzungen ab.

    Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs in einer LDG-Praxis dürfen individuelle Behandlungsverläufe gezeigt und besprochen werden. Öffentlich darf das nicht geschehen.

    Vereinbare ein persönliches Beratungsgespräch. Wir untersuchen Deine individuelle Ausgangssituation und erklären Dir verständlich, welche Veränderungen realistisch sind.

    Ja, auch bewegte Bilder können als vergleichende Darstellung gelten. Das ist beispielsweise möglich, wenn ein Video zuerst den Ausgangszustand und anschließend das Behandlungsergebnis zeigt.

    Das Heilmittelwerbegesetz ist deutsches Recht. In anderen Ländern gelten teilweise andere Werbevorschriften. Für Angebote, die sich gezielt an deutsche Verbraucher:innen richten, kann das deutsche Werberecht jedoch auch bei ausländischen Onlineangeboten relevant werden.

    Lieb Dein Gesicht Ärztinnen Portrait Ein Inhalte geprüft Siegel

    Die Inhalte auf dieser Seite entsprechen dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und wurden vor der Veröffentlichung von Dr. med. Dascha Berek sowie Dr. med. Merita Schojai-Schultz sorgfältig überprüft.

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